Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug soll auf denselben Halter mit demselben Kennzeichen wieder zum Verkehr zugelassen werden.
Eine Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist in diesem Fall nicht notwendig. Ändert sich allerdings das Kennzeichen bei der Wiederinbetriebnahme ist die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Eintragung des neuen Kennzeichens vorzulegen.
Sind die Fahrzeugdaten bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach § 21 der StVZO anzuwenden. (Dies ist der Fall, wenn das Fahrzeug länger als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt war.)
- Vollmacht
- SEPA-Lastschriftmandat (bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen erst ab 10 Jahren erforderlich)
- eVB (elektronische Versicherungsbestätigung)
- Bei juristischen Personen und Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
- Ausweis in Kopie (Achtung: Ausweise ohne Unterschrift sind nur in Kopie zulässig, sofern der Führerschein mit Unterschrift beigelegt wird!)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), nur wenn sich das Kennzeichen bei der Wiederinbetriebnahme ändert
- Hauptuntersuchung nach § 29 der StVZO
- Sicherheitsprüfung bei Nutzfahrzeugen