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Home » Service » Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II melden
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Der Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hiervon unterrichtet. Das KBA bietet die in Verlust geratene Bescheinigung mit einer Frist von ca. zwei bis vier Wochen auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist erstellt werden.

  • Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, hat der Halter oder Eigentümer diese unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde abzuliefern.
  • Für die Verlustmeldung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist für das Briefaufgebot eine „Versicherung an Eides statt“ erforderlich.
  • Die „Versicherung an Eides statt“ kann je nach Zulassungsstelle unterschiedlich gefordert werden!
  1. Eine persönliche Vorsprache bei der Behörde wird verlangt.
  2. Zur Vorlage ohne persönliche Vorsprache genügt ausschließlich die vor einem Notar abgelegte und damit notariell beglaubigte „Versicherung an Eides statt“, sowie die Vollmacht.
  3. Die „Eidesstattliche Erklärung“ unter Formulare in Verbindung einer Vollmacht reicht aus.
  • Bei der notariellen Versicherung an Eides statt müssen folgende Angaben enthalten sein:
    – Information zum Verlust des Dokuments,
    – Zusicherung, dass das Dokument an die Zulassungsbehörde zurückgegeben wird, wenn es wiedergefunden werden sollte,
    – die Eid-Formel: „Ich erkläre an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.“
  •   Vollmacht
  • Notariell beglaubigte „Versicherung an Eides statt“ oder das Formular „Eidesstattliche Erklärung“ unter Formulare
  • Bei juristischen Personen und Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
  • Ausweis in Kopie (Achtung: Ausweise ohne Unterschrift sind nur in Kopie zulässig, sofern der Führerschein mit Unterschrift beigelegt wird!)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Hauptuntersuchung nach § 29 der StVZO (ausgenommen sind außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge)
  • Sicherheitsprüfung bei Nutzfahrzeugen
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