Akkordeon Inhalt
Ist die Zulassungsbescheinigung Teil I verloren gegangen oder gestohlen worden, müssen Sie eine neue bei der Zulassungsbehörde beantragen.
- Wird nach Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I die vorherige Bescheinigung wieder aufgefunden, hat der Halter oder Eigentümer diese unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde abzuliefern.
- Der Diebstahl muss bei einer Polizeidienststelle angezeigt werden.
- Der Verlust kann mittels der
Verlusterklärung bestätigt werden.
Hinweis: Das Anerkennen einer Verlusterklärung liegt im Ermessen der jeweiligen Zulassungsbehörde! - Einzelne Zulassungsbehörden verlangen eine persönliche Vorsprache des Halters bzw. der Person, welche das Dokument verloren hat.
- Einige Zulassungsbehörden verlangen eine Vorlage einer
„Versicherung an Eides statt“
- Vollmacht
- Siehe unter Beschreibung! Verlusterklärung oder Eidesstattliche Erklärung
- Bei juristischen Personen und Firmen: Handelsregisterauszug und
Gewerbeanmeldung - Ausweis in Kopie (Achtung: Ausweise ohne Unterschrift sind nur in Kopie zulässig, sofern der Führerschein mit Unterschrift beigelegt wird!)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Bank bzw. Leasinggesellschaft liegt, benötigen wir von jener eine schriftliche Bestätigung (auch per Mail oder Fax) mit der ZB II-Nummer, Kennzeichen oder Fahrzeugidentifizierungsnummer für die Neuausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I - Hauptuntersuchung nach § 29 der StVZO (Nicht erforderlich bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen)
- Sicherheitsprüfung bei Nutzfahrzeugen (Nicht erforderlich bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen)
- Anzeige bei einer deutschen Polizeidienststelle bei Diebstahl (siehe unter Beschreibung, wann erforderlich)
- Sollten Sie nicht der eingetragene Halter sein, so benötigen Sie einen lückenlosen Eigentumsnachweis (Kaufvertrag), aus dem hervorgeht, dass Sie die Fahrzeugpapiere (ZB Teil I / ZB Teil II) erhalten haben