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Technische Änderungen von Fahrzeugdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und bei Änderungen nach den Nummern 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) unverzüglich mitzuteilen.  

Folgende Änderungen sind zu melden:

  • Änderung der Fahrzeugklasse
  • Einbau Katalysator oder Partikelminderungssystem
  • Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle
  • Erhöhung / Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
  • Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast
  • Erhöhung der Fahrzeugabmessungen
  • Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl
  • Änderung der Abgas- oder Geräuschwerte
  • Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 76 der FZV erfordern
  • Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der StVZO erforderlich ist
  •   Vollmacht
  • Bei juristischen Personen und Firmen: Handelsregisterauszug und
    Gewerbeanmeldung
  • Ausweis in Kopie (Achtung: Ausweise ohne Unterschrift sind nur in Kopie zulässig, sofern der Führerschein mit Unterschrift beigelegt wird!)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Hauptuntersuchung nach § 29 der StVZO
  • Sicherheitsprüfung bei Nutzfahrzeugen
  • Bestätigung / Abnahme über den Ein- oder Ausbau durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder einen Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
  • Typgenehmigung des Kraftfahr-Bundesamtes (KBA)
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