Akkordeon Inhalt
Technische Änderungen von Fahrzeugdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und bei Änderungen nach den Nummern 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) unverzüglich mitzuteilen.
Folgende Änderungen sind zu melden:
- Änderung der Fahrzeugklasse
- Einbau Katalysator oder Partikelminderungssystem
- Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle
- Erhöhung / Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
- Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast
- Erhöhung der Fahrzeugabmessungen
- Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl
- Änderung der Abgas- oder Geräuschwerte
- Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 76 der FZV erfordern
- Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der StVZO erforderlich ist
- Vollmacht
- Bei juristischen Personen und Firmen: Handelsregisterauszug und
Gewerbeanmeldung - Ausweis in Kopie (Achtung: Ausweise ohne Unterschrift sind nur in Kopie zulässig, sofern der Führerschein mit Unterschrift beigelegt wird!)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Hauptuntersuchung nach § 29 der StVZO
- Sicherheitsprüfung bei Nutzfahrzeugen
- Bestätigung / Abnahme über den Ein- oder Ausbau durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder einen Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
- Typgenehmigung des Kraftfahr-Bundesamtes (KBA)