Akkordeon Inhalt
- Auf Antrag wird einem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zugeteilt. Es führt als Saisonkennzeichen den Betriebszeitraum als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer. Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen. Er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen. Der Saisonzeitraum wird auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief) vermerkt.
- Das Fahrzeug darf nur während des angegebenen Betriebszeitraums auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen oder abgestellt werden.
- Vollmacht
- SEPA-Lastschriftmandat
- eVB (elektronische Versicherungsbestätigung)
- Bei juristischen Personen und Firmen: Handelsregisterauszug und
Gewerbeanmeldung - Ausweis in Kopie (Achtung: Ausweise ohne Unterschrift sind nur in Kopie zulässig, sofern der Führerschein mit Unterschrift beigelegt wird!)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Hauptuntersuchung nach § 29 der StVZO
- Sicherheitsprüfung bei Nutzfahrzeugen
- Kennzeichenschilder (wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist)