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Ein Fahrzeug darf, auch wenn es nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug ein rotes Händler-Kennzeichen führt.

Dies gilt auch für notwendige Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung sowie für Fahrten zur Reparatur oder Wartung.

Alle Fahrten sind nur innerhalb Deutschlands zulässig! 

  • Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern zugeteilt werden.
  • Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen „06“ und einer Erkennungsnummer, die nur aus Zahlen besteht (max. 6 Zahlen)
  • Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen
  • Für jedes Fahrzeug ist vor Fahrtantritt eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes nach Maßgabe des § 41 der FZV zu verwenden
  • Es muss zusätzlich zum Fahrzeugscheinheft ein „Nachweisheft für rote Händlerkennzeichen“ geführt werden
  •   Vollmacht
  • eVB (elektronische Versicherungsbestätigung)
  • Bei juristischen Personen und Firmen: Handelsregisterauszug und
    Gewerbeanmeldung
  • Ausweis in Kopie (Achtung: Ausweise ohne Unterschrift sind nur in Kopie zulässig, sofern der Führerschein mit Unterschrift beigelegt wird!)
  • Schriftlicher, formloser Antrag (mit Begründung des Bedarfs)
  • Nachweis über den Bedarf (z. B. mit Kaufverträgen)
  • Aktuelles Führungszeugnis bzw. Europäisches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • Aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister
  • Nachweis über den Verkaufsplatz (in Kopie)
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