Akkordeon Inhalt
Ein Fahrzeug darf, auch wenn es nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug ein rotes Händler-Kennzeichen führt.
Dies gilt auch für notwendige Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung sowie für Fahrten zur Reparatur oder Wartung.
Alle Fahrten sind nur innerhalb Deutschlands zulässig!
- Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern zugeteilt werden.
- Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen „06“ und einer Erkennungsnummer, die nur aus Zahlen besteht (max. 6 Zahlen)
- Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen
- Für jedes Fahrzeug ist vor Fahrtantritt eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes nach Maßgabe des § 41 der FZV zu verwenden
- Es muss zusätzlich zum Fahrzeugscheinheft ein „Nachweisheft für rote Händlerkennzeichen“ geführt werden
- Vollmacht
- eVB (elektronische Versicherungsbestätigung)
- Bei juristischen Personen und Firmen: Handelsregisterauszug und
Gewerbeanmeldung - Ausweis in Kopie (Achtung: Ausweise ohne Unterschrift sind nur in Kopie zulässig, sofern der Führerschein mit Unterschrift beigelegt wird!)
- Schriftlicher, formloser Antrag (mit Begründung des Bedarfs)
- Nachweis über den Bedarf (z. B. mit Kaufverträgen)
- Aktuelles Führungszeugnis bzw. Europäisches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister
- Nachweis über den Verkaufsplatz (in Kopie)