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Probe- und Überführungsfahrten oder Überbringung in eine Werkstatt zur Reparatur mit Kurzzeitkennzeichen:

  • Ein Kurzzeitkennzeichen darf einem Fahrzeug, wenn es nicht zugelassen ist, zu Probe- und Überführungsfahrten zugeteilt werden.
    Ein Kurzzeitkennzeichen darf nur an dem Fahrzeug, für das es zugeteilt worden ist, verwendet werden.
    Fahrten mit einem Kurzzeitkennzeichen sind nur innerhalb Deutschlands zulässig.
  • Liegt keine gültige Hauptuntersuchung vor, dürfen nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.
  • Einem Fahrzeug mit Saisonkennzeichen kann ein Kurzzeitkennzeichen außerhalb des Saisonzeitraums zugeteilt werden.
  • Neu- und Gebrauchtfahrzeuge ohne EG-Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis dürfen das Kurzzeitkennzeichen nur für Fahrten zur Erlangung der Betriebserlaubnis innerhalb des Zulassungsbezirks verwenden.
  •   Vollmacht
  • Bei juristischen Personen und Firmen: Handelsregisterauszug und
    Gewerbeanmeldung
  • Ausweis im Original (Eine Ausweiskopie genügt für Kunden, die im Bezirk der betreffenden Zulassungsstelle gemeldet sind)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), auch als Kopie möglich (Vorder- und Rückseite) ODER
    Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), auch als Kopie möglich
  • Hauptuntersuchung nach § 29 der StVZO (falls nicht vorhanden, siehe Beschreibung)
  • Kennzeichen bei noch zugelassenen Fahrzeugen
  • Für Nicht-EU-Bürger wird ein Empfangsberechtigter eingetragen. Der Empfangsberechtigte wird auf der Vollmacht vermerkt und muss eine Ausweiskopie beilegen
  • Bei Neufahrzeugen muss das Original-COC vorgelegt werden
  • Ausländische Fahrzeugdokumente, Herstellerbescheinigungen und Gutachten müssen im Original vorgelegt werden
  • Kaufvertrag oder Rechnung als Nachweis über den Standort des Fahrzeuges (nur notwendig, wenn der Kunde nicht in dem jeweiligen Zulassungsbezirk gemeldet ist! Beispiel: Ein Berliner Kunde kauft in München-Stadt ein Fahrzeug. hier wird der Original-Ausweis des Berliner Kunden (weil nicht in München-Stadt gemeldet) sowie der Kaufvertrag / Rechnung des Verkäufers in München-Stadt zur Vorlage bei der Zulassungsstelle benötigt)
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