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Auf Antrag wird für ein Fahrzeug ein Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zugeteilt.  

  • Diese sind nach § 2 Nr. 1 des EmoG (Elektromobilitätsgesetz) ein reines Batterieelektrofahrzeug (BEV), ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug (PHEV) oder ein Brennstoffzellenfahrzeug (FCEV)
  • Die Fahrzeuge müssen der Klasse M1, N1, L3e, L4e, L5e oder L7e zugeordnet sein
  • Es führt den Kennbuchstaben „E“ als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer, welcher auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief) vermerkt wird
  • Bei von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung hervorgehen, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.
  • Bei Hybridfahrzeugen ohne EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC, Certificate of Conformity) wird eine gesonderte Bestätigung des Fahrzeugherstellers oder einer Prüfungsorganisation benötigt, dass das Fahrzeug von außen aufladbar ist, der CO²-Ausstoß (WLTP) maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite mit Elektroantrieb 30 Kilometer beträgt.
  • Das Elektrokennzeichen ist mit einem Saisonzeitraum kombinierbar
  • Wichtig: Die „E-Kennzeichen“ werden nur ausgegeben, wenn dies auf der Vollmacht vermerkt wurde. Es besteht keine Pflicht zur Beantragung oder zum Austausch der bisherigen Kennzeichen.

Bei bereits zugelassenen Fahrzeugen:

  •   Vollmacht
  •   SEPA-Lastschriftmandat (bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen erst ab 10 Jahren erforderlich)
  • eVB (elektronische Versicherungsbestätigung)
  • Bei juristischen Personen und Firmen: Handelsregisterauszug und
    Gewerbeanmeldung
  • Ausweis in Kopie (Achtung: Ausweise ohne Unterschrift sind nur in Kopie zulässig, sofern der Führerschein mit Unterschrift beigelegt wird!)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Hauptuntersuchung nach § 29 der StVZO (notwendig, wenn die Erstzulassung länger als drei Jahre zurückliegt)
  • Sicherheitsprüfung bei Nutzfahrzeugen
  • Kennzeichenschilder
  • EG-Übereinstimimungsbescheinigung (COC)

Bei Neuzulassung eines Fahrzeugs MIT einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief):

  •   Vollmacht
  •   SEPA-Lastschriftmandat (bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen erst ab 10 Jahren erforderlich)
  • eVB (elektronische Versicherungsbestätigung)
  • Bei juristischen Personen und Firmen: Handelsregisterauszug und
    Gewerbeanmeldung
  • Ausweis in Kopie (Achtung: Ausweise ohne Unterschrift sind nur in Kopie zulässig, sofern der Führerschein mit Unterschrift beigelegt wird!)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugleerbrief)
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC)

Bei Neuzulassung eines Fahrzeugs OHNE einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief):

  •   Vollmacht
  •   SEPA-Lastschriftmandat (bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen erst ab 10 Jahren erforderlich)
  • eVB (elektronische Versicherungsbestätigung)
  • Bei juristischen Personen und Firmen: Handelsregisterauszug und
    Gewerbeanmeldung
  • Ausweis in Kopie (Achtung: Ausweise ohne Unterschrift sind nur in Kopie zulässig, sofern der Führerschein mit Unterschrift beigelegt wird!)
  • EG-Übereinstimmungserklärung (COC) im Original
  • Identifizierung: Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde oder eines anerkannten Sachverständigen zu identifizieren!
    Die Identifizierung kann mittels einer FIN-Überprüfung nach § 14 Abs. 8 der FZV erstellt werden oder das Fahrzeug wird bei der zuständigen Zulassungsbehörde vorgefahren. (Hierfür können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren!)
  • Kaufvertrag oder Rechnung
  •   Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs (für Fahrzeuge, die aus dem EU-Ausland erworben wurden, jünger als sechs Monate sind und eine Laufleistung von max. 6.000 km haben)
  • Verzollungsnachweis (sofern das Fahrzeug aus einem nicht EU-Mitgliedsstaat erworben wurde)
  • Herstellerbescheinigung über ein Neufahrzeug ohne Zulassung im In- und Ausland
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