Akkordeon Inhalt
Auf Antrag wird für ein Fahrzeug ein Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zugeteilt.
- Diese sind nach § 2 Nr. 1 des EmoG (Elektromobilitätsgesetz) ein reines Batterieelektrofahrzeug (BEV), ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug (PHEV) oder ein Brennstoffzellenfahrzeug (FCEV)
- Die Fahrzeuge müssen der Klasse M1, N1, L3e, L4e, L5e oder L7e zugeordnet sein
- Es führt den Kennbuchstaben „E“ als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer, welcher auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief) vermerkt wird
- Bei von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung hervorgehen, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.
- Bei Hybridfahrzeugen ohne EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC, Certificate of Conformity) wird eine gesonderte Bestätigung des Fahrzeugherstellers oder einer Prüfungsorganisation benötigt, dass das Fahrzeug von außen aufladbar ist, der CO²-Ausstoß (WLTP) maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite mit Elektroantrieb 30 Kilometer beträgt.
- Das Elektrokennzeichen ist mit einem Saisonzeitraum kombinierbar
- Wichtig: Die „E-Kennzeichen“ werden nur ausgegeben, wenn dies auf der Vollmacht vermerkt wurde. Es besteht keine Pflicht zur Beantragung oder zum Austausch der bisherigen Kennzeichen.
Bei bereits zugelassenen Fahrzeugen:
- Vollmacht
- SEPA-Lastschriftmandat (bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen erst ab 10 Jahren erforderlich)
- eVB (elektronische Versicherungsbestätigung)
- Bei juristischen Personen und Firmen: Handelsregisterauszug und
Gewerbeanmeldung - Ausweis in Kopie (Achtung: Ausweise ohne Unterschrift sind nur in Kopie zulässig, sofern der Führerschein mit Unterschrift beigelegt wird!)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Hauptuntersuchung nach § 29 der StVZO (notwendig, wenn die Erstzulassung länger als drei Jahre zurückliegt)
- Sicherheitsprüfung bei Nutzfahrzeugen
- Kennzeichenschilder
- EG-Übereinstimimungsbescheinigung (COC)
Bei Neuzulassung eines Fahrzeugs MIT einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief):
- Vollmacht
- SEPA-Lastschriftmandat (bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen erst ab 10 Jahren erforderlich)
- eVB (elektronische Versicherungsbestätigung)
- Bei juristischen Personen und Firmen: Handelsregisterauszug und
Gewerbeanmeldung - Ausweis in Kopie (Achtung: Ausweise ohne Unterschrift sind nur in Kopie zulässig, sofern der Führerschein mit Unterschrift beigelegt wird!)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugleerbrief)
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC)
Bei Neuzulassung eines Fahrzeugs OHNE einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief):
- Vollmacht
- SEPA-Lastschriftmandat (bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen erst ab 10 Jahren erforderlich)
- eVB (elektronische Versicherungsbestätigung)
- Bei juristischen Personen und Firmen: Handelsregisterauszug und
Gewerbeanmeldung - Ausweis in Kopie (Achtung: Ausweise ohne Unterschrift sind nur in Kopie zulässig, sofern der Führerschein mit Unterschrift beigelegt wird!)
- EG-Übereinstimmungserklärung (COC) im Original
- Identifizierung: Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde oder eines anerkannten Sachverständigen zu identifizieren!
Die Identifizierung kann mittels einer FIN-Überprüfung nach § 14 Abs. 8 der FZV erstellt werden oder das Fahrzeug wird bei der zuständigen Zulassungsbehörde vorgefahren. (Hierfür können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren!) - Kaufvertrag oder Rechnung
- Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs (für Fahrzeuge, die aus dem EU-Ausland erworben wurden, jünger als sechs Monate sind und eine Laufleistung von max. 6.000 km haben)
- Verzollungsnachweis (sofern das Fahrzeug aus einem nicht EU-Mitgliedsstaat erworben wurde)
- Herstellerbescheinigung über ein Neufahrzeug ohne Zulassung im In- und Ausland