Akkordeon Inhalt
Oldtimer sind Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind und weitestgehend dem Originalzustand entsprechen.
- Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der StVZO vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. Es führt als Oldtimerkennzeichen den Kennbuchstaben „H“ als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer, welcher auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief) vermerkt wird.
- Seit dem 01.10.2017 besteht die Möglichkeit, das Oldtimerkennzeichen mit einem Saisonzeitraum zu kombinieren
- Vollmacht
- SEPA-Lastschriftmandat
- eVB (elektronische Versicherungsbestätigung)
- Bei juristischen Personen und Firmen: Handelsregisterauszug und
Gewerbeanmeldung - Ausweis in Kopie (Achtung: Ausweise ohne Unterschrift sind nur in Kopie zulässig, sofern der Führerschein mit Unterschrift beigelegt wird!)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Hauptuntersuchung nach § 29 der StVZO
- Sicherheitsprüfung bei Nutzfahrzeugen
- Kennzeichenschilder (nur wenn das Fahrzeug zugelassen ist)
- Oldtimergutachten nach § 23 der StVZO