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Akkordeon Inhalt

Zur Zulassung eines geleasten oder finanzierten Fahrzeugs muss die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) von der Bank beziehungsweise Leasinggesellschaft an die jeweilige Zulassungsbehörde geschickt werden.

  • Bitte weisen Sie die Bank bzw. Leasinggesellschaft darauf hin, dass im Anschreiben an die Zulassungsbehörde der Verwendungszweck und der Halter des Fahrzeuges klar erkennbar sein muss.
  • Zur Überprüfung, ob die Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Zulassungsbehörde eingegangen ist, benötigen Sie die Fahrgestellnummer und / oder die Brief-Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Erst nach Eingang der Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Zulassungsbehörde kann das Fahrzeug umgeschrieben bzw. zugelassen werden.
  • Für eine reine Adressänderung innerhalb eines Landkreises brauchen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht bei der Bank bzw. Leasinggesellschaft anzufordern.
  • Für geleaste oder finanzierte Fahrzeuge, die in der „erweiterten Zuständigkeit“ enthalten sind, besteht die Möglichkeit die Zulassungsbescheinigung Teil II auch an eine andere Zulassungsbehörde senden zu lassen. Hierfür bitte ich um telefonische Absprache.
  •   Vollmacht
  •   SEPA-Lastschriftmandat (bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen erst ab 10 Jahren erforderlich)
  • eVB (elektronische Versicherungsbestätigung)
  • Bei juristischen Personen und Firmen: Handelsregisterauszug und
    Gewerbeanmeldung
  • Ausweis in Kopie (Achtung: Ausweise ohne Unterschrift sind nur in Kopie zulässig, sofern der Führerschein mit Unterschrift beigelegt wird!)
  • Hauptuntersuchung nach § 29 der StVZO (wenn die Bank bzw. Leasinggesellschaft diese nicht mitschickt)
  • Sicherheitsprüfung bei Nutzfahrzeugen (wenn die Bank bzw. Leasinggesellschaft diese nicht mitschickt)
  • Kennzeichen (nur wenn ein Kennzeichenwechsel vorgenommen werden soll)
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