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Verlegt der Halter eines Fahrzeugs seinen Wohnsitz, hat er dies unverzüglich der jeweiligen Zulassungsbehörde mitzuteilen.

  • Bei alleiniger Änderung der Anschrift innerhalb des gleichen Landkreises ist eine Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht notwendig. Wird das Fahrzeug jedoch noch mit einem „alten Fahrzeugbrief“ geführt, so ist dieser vorzulegen und wird durch eine Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt.
  • Bei Änderung der Anschrift in einen anderen Landkreis ist die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nur vorzulegen, wenn das bisherige Kennzeichen nicht übernommen werden soll oder wenn das Fahrzeug noch mit einem „alten Fahrzeugbrief“ geführt wird.
Antrag auf Adressänderung innerhalb des gleichen Landkreises:
  •   Vollmacht
  • Bei juristischen Personen und Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung mit der aktuellen Adresse
  • Ausweis in Kopie (Achtung: Ausweise ohne Unterschrift sind nur in Kopie zulässig, sofern der Führerschein mit Unterschrift beigelegt wird!)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • „alter Fahrzeugbrief“ (die Zulassungsbescheinigung Teil II muss nicht vorgelegt werden)
  • Hauptuntersuchung nach § 29 der StVZO
  • Sicherheitsprüfung bei Nutzfahrzeugen
Antrag auf Adressänderung in einen anderen Landkreis:
  •   Vollmacht
  •   SEPA-Lastschriftmandat
  • Bei juristischen Personen und Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung mit der aktuellen Adresse
  • Ausweis in Kopie (Achtung: Ausweise ohne Unterschrift sind nur in Kopie zulässig, sofern der Führerschein mit Unterschrift beigelegt wird!)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), nur wenn das bisherige Kennzeichen nicht übernommen werden soll
  • „alter Fahrzeugbrief“ (ist auch vorzulegen, wenn das bisherige Kennzeichen übernommen wird, weil dieser dann durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt wird)
  • Hauptuntersuchung nach § 29 der StVZO
  • Sicherheitsprüfung bei Nutzfahrzeugen
  • eVB (elektronische Versicherungsbestätigung); Gesetzlich nicht mehr erforderlich, allerdings kann in einigen Zulassungsbehörden aufgrund veralteter Software nicht ohne neuer eVB umgeschrieben werden!
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